Flashmobs als Protest zulässig

Wirtschaft. Sogenannte Flashmobs sind als Form des Protests in Deutschland noch relativ neu und der Wirtschaft ein Dorn im Auge, wenn sie die Gewerkschaften für ihre Zwecke einsetzen. So schnell wie sie kommen, sind sie auch meistens schon wieder vorbei. Flashmobs  werden erst seit wenigen Jahren in Deutschland praktiziert. Zunächst wurde diese Form der spontanen Menschenansammlung für eher sinnfreie Aktionen, wie beispielsweise dem Stürmen bzw. Leerkaufen von Fast Food-Restaurants durch meist junge Menschen genutzt. Organisiert werden derartige Events meistens über das Internet mit Hilfe von Foren oder E-Mails. Doch auch Gewerkschaften haben Flashmobs mittlerweile für sich als neue Form des Protests entdeckt. So nutzte die Dienstleistungsgewerkschaft Ver.di die Idee erstmals im Tarifstreit des Einzelhandels Berlin im Jahr 2007. Dabei sollten die Streikenden in einem Supermarkt im Berliner Ostbahnhof Einkaufswagen voll packen und diese einfach in den Gängen stehen lassen. Das Medienecho war Ver.di damals sicher, nur die betroffenen Arbeitgeber fanden die Idee weniger witzig.

Leiharbeiter ausgespielt

Doch die Gewerkschaft hatte sich zunächst schwer mit dem Einsatz eines Flashmobs getan. Erst nachdem die Arbeitgeber Streikende durch LeiharbeiterInnen ersetzten, griff man zu diesem vergleichsweise radikalen Mittel. Der Handelsverband Berlin-Brandenburg (HBB) war dieses Kampfmittel jedoch zu viel und verklagte schließlich Ver.di darauf, dass diese fortan auf Spontanproteste verzichten sollten. Laut Ansicht des HBB sei ein Flashmob nämlich nicht verhältnismäßig. Der Fall ging durch die Instanzen, der HBB scheiterte mehrfach und heute sprach das Bundesarbeitsgericht sein abschließendes Urteil, wonach Flashmobs mit kleineren Einschränkungen weiterhin legal bleiben. Ein Sieg für die Gewerkschaften, Pech für die Wirtschaft.

Hausrecht kann genutzt werden

Die Richter erklärten Spontanaktionen dieser Art grundlegend für zulässig. Den Arbeitgebern muss es allerdings erlaubt sein, sich etwa durch Geschäftsschließungen oder die Nutzung ihres Hausrechts gegen die Aktion zur Wehr zu setzen. Der HBB schäumt über dieses Urteil, seien Protestler doch erst als solche zu erkennen, wenn der Flashmob schon längst im Gange sei. Bei Ver.di feiert man dagegen den Erfolg und fühlt sich bestätigt. Auch in Zukunft wird man auf diese Protestform im Ernstfall nicht verzichten. Das letzte Wort in der Sache könnte am Ende das Bundesverfassungsgericht haben. Die Richter wären allerdings gut beraten, die Möglichkeiten der ArbeitnehmerInnen nicht weiter zu beschneiden.

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Dieser Artikel wurde am 23. September 2009 veröffentlicht und fällt unter die Kategorie Wirtschaft. Du kannst allen Kommentaren über diesen Text mit Hilfe des RSS 2.0 Feed folgen. Du hast die Möglichkeit einen Kommentar zu schreiben oder einen Trackback von deiner eigenen Webseite zu hinterlassen.

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